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   VGH Bayern, 18.02.2009 - 10 C 09.236   

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VGH Bayern, 18.02.2009 - 10 C 09.236 (https://dejure.org/2009,41128)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.02.2009 - 10 C 09.236 (https://dejure.org/2009,41128)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Februar 2009 - 10 C 09.236 (https://dejure.org/2009,41128)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Dringende humanitäre Gründe; vorübergehender Aufenthalt; außergewöhnliche Härte; Pflegebedürftigkeit; anderweitige familiäre Verpflichtungen

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 166; ZPO § 114; AufenthG § 36 Abs. 2; AufenthG § 25 Abs. 4 S. 1; AufenthG § 25 Abs. 4 S. 2; GG Art. 6; GG Art. 3
    D (A), Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, Aufenthaltserlaubnis, sonstige Familienangehörige, Pflege, vorübergehender Aufenthalt, dringende humanitäre Gründe, Verlängerung, außergewöhnliche Härte, Schutz von Ehe und Familie, Gleichbehandlungsgrundsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 14.12.1989 - 2 BvR 377/88

    Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG - Erwachsenenadoption

    Auszug aus VGH Bayern, 18.02.2009 - 10 C 09.236
    Kann der Beistand nur im Bundesgebiet erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, in der Regel einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. BVerfG vom 14.12.1989 NJW 1990, 895; BVerfG vom 25.10.1995 NVwZ 1996, 1099; NdsOVG vom 10.12.2008 13 L B 13.07, juris RdNr. 32).

    Eine andere Auffassung ließe es unberücksichtigt, dass Kinder bereits von Gesetzes wegen ihren Eltern Beistand zu leisten haben, wenn diese darauf angewiesen sind (vgl. BVerfG vom 14.12.1989 NJW 1990, 895; BVerfG vom 25.10.1995 NVwZ 1996, 1099).

    Vielmehr ist in der Rechtsprechung bislang auch dann der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG bejaht worden, wenn der seine (Adoptiv-)Eltern betreuende (Adpotiv-)Sohn zugleich für seine im Ausland lebende Frau und Familie zu sorgen hat (vgl. BVerfG vom 14.12.1989 NJW 1990, 895).

  • BVerfG, 25.10.1995 - 2 BvR 901/95

    Verfassungswidrigkeit der Verneinung des Bestehens einer familiären

    Auszug aus VGH Bayern, 18.02.2009 - 10 C 09.236
    Kann der Beistand nur im Bundesgebiet erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, in der Regel einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. BVerfG vom 14.12.1989 NJW 1990, 895; BVerfG vom 25.10.1995 NVwZ 1996, 1099; NdsOVG vom 10.12.2008 13 L B 13.07, juris RdNr. 32).

    Eine andere Auffassung ließe es unberücksichtigt, dass Kinder bereits von Gesetzes wegen ihren Eltern Beistand zu leisten haben, wenn diese darauf angewiesen sind (vgl. BVerfG vom 14.12.1989 NJW 1990, 895; BVerfG vom 25.10.1995 NVwZ 1996, 1099).

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus VGH Bayern, 18.02.2009 - 10 C 09.236
    Vielmehr genügt es, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs besteht, was bei schwierigen, höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfragen anzunehmen ist (vgl. BVerfG vom 13.3.1990 BVerfGE 81, 347 2. Leitsatz).
  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 43.06

    Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug,

    Auszug aus VGH Bayern, 18.02.2009 - 10 C 09.236
    Dies setzt jedoch voraus, dass der Betreffende zuvor eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten hat (vgl. BVerwG vom 4.9.2007 BVerwGE 129, 226).
  • OVG Hamburg, 29.04.1999 - 6 Bs 259/98

    Sichtvermerksvorschrift; Einreise; Aufenthaltsbefugnis; Bürgerkrieg; Bosnien;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.02.2009 - 10 C 09.236
    Vielmehr kann auch die Erkrankung und Betreuungsbedürftigkeit naher Angehöriger einen Härtefallgrund darstellen (vgl. OVG Hamburg vom 29.4.1999 InfAuslR 1999, 342/343 zur Vorläuferbestimmung des § 30 Abs. 2 AuslG).
  • VGH Bayern, 04.04.2007 - 19 CS 07.147

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, außergewöhnliche Härte, Situation bei

    Auszug aus VGH Bayern, 18.02.2009 - 10 C 09.236
    Von einer außergewöhnlichen Härte spricht man, wenn der Ausländer sich in einer Sondersituation befindet, aufgrund derer ihm die Aufenthaltsbeendung deutlich und ungleich härter treffen würde als andere Ausländer (BayVGH vom 4.4.2007 19 CS 07.147, juris RdNr. 19).
  • VG Augsburg, 05.05.2009 - Au 1 K 08.759

    Aufenthaltserlaubnis eines volljährigen Ausländers zur Pflege seines Vaters;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.02.2009 - 10 C 09.236
    Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Januar 2009 wird dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren Au 1 K 08.759 gewährt und Rechtsanwalt ..., ..., beigeordnet.
  • VG München, 21.03.2011 - M 10 K 10.1433

    Familiennachzug zu erwachsener deutscher Tochter; Pflegebedürftigkeit (offen);

    Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift kommt nur für einen vorübergehenden Aufenthalt in Betracht (vgl. auch BayVGH vom 28.10.2005 Az. 24 C 05.2756 RdNr. 13; vom 18.2.2009 Az. 10 C 09.236 RdNr. 7; VG Augsburg vom 5.5.2009 Az. Au 1 K 08.759 RdNr. 26).

    Eine außergewöhnliche Härte ist dann zu bejahen, wenn der im Ausland lebende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und diese Hilfe zumutbar nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (Hailbronner a.a.O., RdNr. 28 zu § 36; BayVGH vom 18.2.2009 a.a.O, RdNr. 8).

  • VG München, 24.02.2011 - M 10 K 10.3473

    Familiennachzug einer erwachsenen Tochter; Pflegebedürftigkeit der Mutter;

    Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift nur für einen vorübergehenden Aufenthalt in Betracht kommt (vgl. auch BayVGH vom 28.10.2005 Az. 24 C 05.2756 RdNr. 13; vom 18.2.2009 Az. 10 C 09.236 RdNr. 7; VG Augsburg vom 5.5.2009 Az. Au 1 K 08.759 RdNr. 26).

    Eine außergewöhnliche Härte ist dann zu bejahen, wenn der im Bundesgebiet lebende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und diese Hilfe zumutbar nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (Hailbronner a.a.O., RdNr. 28 zu § 36; BayVGH vom 18.2.2009 a.a.O, RdNr. 8).

  • VG Augsburg, 05.05.2009 - Au 1 K 08.759

    Aufenthaltserlaubnis eines volljährigen Ausländers zur Pflege seines Vaters;

    Der hiergegen eingelegten Beschwerde des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 18. Februar 2009 (Az 10 C 09.236) stattgeben und dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 18. Februar 2009 (Az. 10 C 09.236) ausgeführt: "Von einer außergewöhnlichen Härte spricht man, wenn der Ausländer sich in einer Sondersituation befindet, aufgrund derer ihm die Aufenthaltsbeendung deutlich und ungleich härter treffen würde als andere Ausländer (...).

  • VG München, 04.05.2012 - M 24 K 11.4303

    Qualifizierter geduldeter Iraker mit über dreijähriger Beschäftigung als

    § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ermöglicht nur einen vorübergehenden Aufenthalt aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder wegen erheblicher öffentlicher Interessen (BayVGH vom 18.2.2009, Az. 10 C 09.236, juris, RdNr. 7), die vorliegend aber weder vorgetragen noch ersichtlich sind.
  • VG Ansbach, 12.06.2009 - AN 19 S 09.00152

    Eilrechtsschutz; Prozesskostenhilfe; Aufenthaltserlaubnis auf Probe;

    Dann drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, in der Regel einwanderungspolitische Belange zurück (BayVGH, Beschluss vom 18.2.2009, Az. 10 C 09.236).
  • VG München, 22.03.2012 - M 24 K 11.2138

    Ausweisung wegen Ermessensdefizits rechtswidrig

    § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gewährt einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung (bzw. in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AufenthG über die Verlängerung, vgl. BayVGH vom 18.2.2009, 10 C 09.236, juris, Rn. 7) einer Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt.
  • VG München, 24.05.2011 - M 10 S 11.830

    Familiennachzug; außergewöhnliche Härte (verneint); Pflege der Mutter

    Eine außergewöhnliche Härte ist dann zu bejahen, wenn der im Bundesgebiet lebende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und diese Hilfe zumutbar nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (Hailbronner a.a.O., RdNr. 28 zu § 36; BayVGH vom 18.2.2009 Az. 10 C 09.236 RdNr. 8; VG München vom 24.2.2011 Az. M 10 K 10.3473).
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